02.12.2024
Punktestand im Verkehrszentralregister durch Aufbauseminar verringern
Bundesverwaltungsrecht schränkt Rechte der Autofahrer ein
(openPR) - Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat am 25.09.2008 eine für Vielfahrer folgenschwerde Entscheidung getroffen:Die Möglichkeit eines Führerscheininhabers, seinen Punktestand im Verkehrszentralregister durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar zu verringern, hängt davon ab, wie viele Verkehrsverstöße er zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung begangen hat. Es ist nicht erforderlich, dass die Verkehrsverstöße auch schon zu diesem Zeitpunkt durch rechtskräftige Bußgeldbescheide oder Urteile geahndet waren.
Zwei Kläger hatten nach von ihnen begangenen - aber noch nicht rechtskräftig geahndeten - Verkehrsverstößen an Aufbauseminaren teilgenommen, um damit ihre Punktzahl im Verkehrszentralregister zu reduzieren. Sie waren der Auffassung, dass bei der Ermittlung des Punktestandes, der für die Höhe dieses Abzuges maßgeblich ist, nur die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu berücksichtigen seien, deren Ahndung zum maßgeblichen Zeitpunkt - der Ausstellung der Bescheinigung für die Seminarteilnahme - bereits rechtskräftig war (sog. Rechtskraftprinzip). Dem ist das BVerwG nicht gefolgt. Zwar setzen die nach § 4 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz von den Fahrerlaubnisbehörden beim Erreichen der dort genannten Punktzahlen zu treffenden Maßnahmen, die von der Erteilung einer Verwarnung bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis reichen, rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraus. Doch muss, soweit ein möglicher Abzug wegen der Teilnahme an einem Aufbauseminar in Rede steht, die Rechtskraft nicht bereits bei Ausstellung der Teilnahmebescheinigung eingetreten sein. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sind vielmehr die Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, die zu diesem Zeitpunkt begangen waren (sog. Tattagprinzip), auch wenn sie erst später rechtskräftig geahndet wurden.
BVerwG 3 C 3.07 (VGH Mannheim 10 S 1874/06); BVerwG 3 C 34/07 (VG Chemnitz 2 K 828/07), Urteile vom 25.09.2008
Der Frankfurter Verkehrsrechtsspezialist Uwe Lenhart: "Die Urteile stellen einen gravierenden Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung dar. Erst für den Zeitraum ab Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung darf diese Verurteilung dem Betreffenden im Rechtsverkehr allgemein vorgehalten werden. Für den Zeitraum vor Eintritt der Rechtskraft ist dagegen mangels einer anderslautenden Entscheidung von seiner Unschuld auszugehen. Die Urteile stellen diesen Grundsatz auf den Kopf und schränken einmal mehr die Rechte der Autofahrer, insbesondere der Vielfahrer, ein."
Quelle: openPR